___ misstrauisch machen müssen. Die Anfrage des Beschuldigten sei nicht nachvollziehbar gewesen und sie habe keine Unterlagen verlangt. Kurze Zeit nach dem ersten Darlehen habe der Beschuldigte bereits nach einem zweiten Darlehen gefragt. Zudem sei es ein Alarmzeichen, wenn Darlehen aufgenommen werden müssten, um Löhne zu bezahlen (pag. 296 Z 217 f.). Die Darlehensgewährung sei daher leichtsinnig gewesen. Arglist sei zu verneinen und der Beschuldigte sei freizusprechen (pag. 2677).