294 Z. 162 ff.). Der Fall sei daher anders gelagert als derjenige im Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 127 vom 23. März 2018, wo die geschädigte Person infolge Freundschaft von der beschuldigten Person abhängig gewesen sei. Vorliegend habe keine so enge Beziehung bestanden. Gemäss eigenen Ausführungen habe sie geahnt, dass der Beschuldigte nicht nur aus romantischen Gründen Kontakt zu ihr aufgenommen habe. Er habe sie bereits nach kurzer Zeit nach Geld gefragt. Trotzdem habe sie ihm blind vertraut, weil er Geld gebraucht habe (pag. 369 Z. 572). Die Gesamtumstände hätten E.________ misstrauisch machen müssen.