Indem er ihre Zuneigung durch Aufmerksamkeiten und Gesten befeuert habe, habe er ihr Vertrauen in ihn systematisch erneuert und bestärkt. Auch seine berufliche und gesellschaftliche Stellung, namentlich als Inhaber einer grossen Kanzlei für Medienrecht, als AL.________(Rang), als Präsident der schweizerischen AC.________(Organisation) und als ehemaliger Ehegatte einer AN.________(Funktion), habe verstärkend zu uneingeschränktem Vertrauen geführt. Zudem sei für E.________ nicht überprüfbar gewesen, ob der Beschuldigte tatsächlich die behaupteten Mandatshonorare erwarte (pag. 2450 f.).