Auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejahte die Vorinstanz mit der Begründung, der Beschuldigte habe vorausgesehen, dass E.________ seine Angaben sowie seine Bonität nicht überprüfen werde, da sie sich seit fast 40 Jahren gut gekannt hätten, ehemals eine Liebesbeziehung gehabt hätten und er gespürt habe, dass sie ihn immer noch liebe. Indem er ihre Zuneigung durch Aufmerksamkeiten und Gesten befeuert habe, habe er ihr Vertrauen in ihn systematisch erneuert und bestärkt.