2443 f.; pag. 2448 f.). Auf der Grundlage dieses Sachverhalts erachtete die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 146 StGB als erfüllt, da der Beschuldigte E.________ über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen bzw. seine Anwartschaften getäuscht habe, wodurch E.________ in einen Irrtum versetzt worden sei und sich dadurch im