12.8 E.________ 12.8.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte im Frühling 2011 an seine Jugendliebe E.________ gelangte und ihr erklärte, er möchte die Beziehung mit ihr wieder intensivieren. In der Folge des drittens und vierten Treffens bat er sie sodann nacheinander acht Mal, ihm ein dringendes kurzfristiges Darlehen in den Beträgen von CHF 38'600.00, CHF 40'470.50, CHF 27'274.65, CHF 19'000.00, CHF 10'020.00, CHF 10'000.00, CHF 5'000.00 und CHF 2'200.00 zu leihen.