Schliesslich gilt auch hier, dass es dem Beschuldigten gemäss Beweisergebnis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens am Rückzahlungswillen fehlte. Das Merkmal der Arglist ergibt sich daher auch schon aus der mangelnden Überprüfbarkeit dieser inneren Tatsache (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Nach dem Gesagten ist Arglist zu bejahen und der Beschuldigte hat sich des Betrugs z.N. von H.________ schuldig gemacht.