40 des Bundesgerichts 6S.124/2002 vom 26. November 2002 E. 3.2 verwiesen werden, wo ausgeführt wird: «Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer gegenüber F. vor, finanziell vorübergehend in einem Engpass zu sein und kurzfristig Geld für die Rückzahlung von Schulden benötige. Tatsächlich war er (bleibend) zahlungsunfähig und wollte das Geld nicht zur Rückzahlung von Schulden verwenden. F. gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge ein Darlehen von Fr. 15'000.--.