Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab H.________ zudem an, auch ihm habe der Beschuldigte das Portrait seines Unternehmens gezeigt (pag. 2668 Z. 34 ff.). Es mag sein, dass H.________ aufgrund der Vertrauensbeziehung mit dem Beschuldigten sowie wegen seines Ehrenkodexes gewisse Vorsichtsmassnahmen nicht traf. Genau das macht vorliegend aber die Arglist des Vorgehens des Beschuldigten aus: Er sah voraus, dass H.________ aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses von einer Überprüfung absehen würde, und machte sich diesen Umstand gezielt zunutze. Von schierer Leichtfertigkeit kann bei H.______