Daran vermag auch das Nichteinhalten von Terminen oder das in Rechnung stellen höherer Honorare nichts zu ändern: Zwar wurde die Geschäftsbeziehung 2008 sistiert (pag. 329 Z. 54 ff.). Die Beteiligten sind aber nicht mit Schimpf und Schande auseinandergegangen, H.________ war mit der Qualität der Arbeit des Beschuldigten stets zufrieden gewesen und eine Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehung stand im Raum, weshalb H.________ auch im Hinterkopf hatte, dass er im Falle einer Nichtrückzahlung der Darlehen seine Forderung mit dem Honorar des Beschuldigten verrechnen könne (pag. 2670 Z. 112 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab H.___