Angesichts der ganzen Erscheinung des Beschuldigten war für H.________ undenkbar, dass es sich bei seinem Offizierskollegen nicht um einen Ehrenmann handle. Der Beschuldigte nutzte diesen Umstand gezielt aus. Entgegen der Vorinstanz ist es nicht üblich, bei einem solchen Verhältnis einen Betreibungsregisterauszug einzuholen oder die Angaben eines Offiziers in Not in Zweifel zu ziehen, zumal es nicht nur, wie von der Vorinstanz behauptet, um eine geschäftliche Beziehung ging, sondern eben auch um eine militärisch-kameradschaftliche. Daran vermag auch das Nichteinhalten von Terminen oder das in Rechnung stellen höherer Honorare nichts zu ändern: