Dass der Beschuldigte von einer grossen Zahlung gesprochen haben muss, ergibt sich nebst den Aussagen von H.________ aus dem Schreiben vom 4. März 2011 (pag. 121). Entgegen der Vorinstanz geht es nicht nur um die Sekretariatslöhne. Diese brachte der Beschuldigte offensichtlich zusätzlich vor, um die Dringlichkeit der Angelegenheit zu betonen. Der Beschuldigte spricht von einem Freundschaftsdienst und von einer Nachkalkulation, welche einen zusätzlichen Geldbedarf von CHF 5'000.00 ergeben habe (pag. 121). Eine Nachkalkulation zeugt von Seriosität und einem genau definierten Ausstand, was die Geschichte glaubhaft machte.