Aus diesem Grund habe der Beschuldigte gewusst, dass H.________ keine Nachforschungen anstellen würde. Es sei kein Zufall, dass der Beschuldigte von all seinen militärischen Kontakt ausgerechnet an H.________ gelangt sei; der Beschuldigte habe eine gute Menschenkenntnis. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien keine speziellen Besuche etc. nötig, um ein Vertrauensverhältnis zu begründen. Arglist sei daher gegeben und es habe ein Schuldspruch zu erfolgen (pag. 2684).