Es habe ein enges freundschaftliches Verhältnis zwischen den beiden bestanden. Die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass sich die beiden auch nach der beruflichen Trennung im militärischen Kontext gekannt hätten, und zwar nicht nur an Sitzungen im förmlichen Rahmen, sondern auch informell zusammen mit den jeweiligen Partnern und bei Festanlässen. Der Beschuldigte habe als alter Kollege an H.________ appelliert, nicht als Geschäftspartner, da die berufliche Beziehung ja sistiert gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte gewusst, dass H.________ keine Nachforschungen anstellen würde.