Zudem habe er gewusst, dass der Beschuldigte zahlkräftige Kunden habe, und habe daher davon ausgehen können, dass dieser die Darlehen zurückzahlen könne. Der Beschuldigte habe innert der Rückzahlungsfrist ein Honorar auf sein Konto erhalten und den Deliktsbetrag abgehoben. Er hätte das Darlehen also mit geringem Verzug zurückzahlen können. Entsprechend habe er H.________ über seinen Rückzahlungswillen getäuscht. Es habe ein enges freundschaftliches Verhältnis zwischen den beiden bestanden.