38 12.7.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dagegen, H.________ sei nicht der einzige gewesen, der bemerkt habe, dass der Beschuldigte finanziell nicht top aufgestellt gewesen sei. Trotzdem habe dies beispielsweise bei K.________ nicht zum Ausschluss der Arglist durch die Vorinstanz geführt. Zudem habe der Beschuldigte H.________ eine Zahlung von CHF 1.2 Mio. vorgespiegelt, womit er alle in einem allfälligen Betreibungsregisterauszug aufgelisteten Schulden hätte begleichen können.