Das Einholen eines Betreibungsregisterauszugs sei in der Geschäftswelt üblich und die Freundschaft zwischen ihm und dem Beschuldigten ändere daran nichts. Zudem habe er gewusst, dass der Beschuldigte in finanziellen Schwierigkeiten stecke, wenngleich er deren Ausmass nicht kannte, und bei ihm hätten die Alarmglocken läuten müssen, als der Beschuldigte den ersuchten Darlehensbetrag ohne Begründung von CHF 20'000.00 auf CHF 25'000.00 erhöht habe (pag. 2441 f.).