Die Vorinstanz verneinte das Tatbestandsmerkmal der Arglist und sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung des Betrugs frei mit der Begründung, H.________ sei es trotz der vom Beschuldigten geltend gemachten Dringlichkeit möglich gewesen, dessen Bonität durch Einholen eines Betreibungsregisterauszugs zu überprüfen, zumal zwischen Kenntnisnahme des Darlehensbetrags und Abwicklung des Vertrags 4 Tage vergangen seien. Das Einholen eines Betreibungsregisterauszugs sei in der Geschäftswelt üblich und die Freundschaft zwischen ihm und dem Beschuldigten ändere daran nichts.