___ wahrheitswidrig an, dass er das Geld für höchstens 14 Tage brauche, um damit bei einer Genfer Privatbank die Freigabe von ihm zustehenden Honoraren aus den Vereinigten Staaten von Amerika erwirken zu können. Nachdem ihm H.________ zugesagt hatte, machte der Beschuldigte mit E-Mail vom 4. März 2011 eine Nachkalkulation geltend und bat neu um ein Darlehen in Höhe von CHF 25'000.00. Am 8. März 2011 lieh ihm H.________ deshalb diesen Betrag (pag. 2435 f.; pag. 2439 ff.). Die Vorinstanz verneinte das Tatbestandsmerkmal der Arglist und sprach den Beschuldigten von der Anschuldigung des Betrugs frei mit der Begründung, H._