12.7 H.________ 12.7.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte H.________, den er seit 1988 als Regimentskommandanten in seiner Brigade dienstlich und als Inhaber der AT.________ AG geschäftlich gekannt hatte, Anfang März 2011 um ein dringendes kurzfristiges Darlehen in Höhe von CHF 20'000.00 bat. Dabei gab er H.________ wahrheitswidrig an, dass er das Geld für höchstens 14 Tage brauche, um damit bei einer Genfer Privatbank die Freigabe von ihm zustehenden Honoraren aus den Vereinigten Staaten von Amerika erwirken zu können.