Beweisergebnis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens zudem an der Rückzahlungsfähigkeit sowie am Rückzahlungswillen. Das Merkmal der Arglist ergibt sich daher – neben dem Vorliegen eines ausgeprägten Vertrauensverhältnisses zwischen D.________ und dem Beschuldigten – auch schon aus der mangelnden Überprüfbarkeit der inneren Tatsachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Der Beschuldigte handelte somit arglistig und hat sich des Betrugs z.N. von D.________ schuldig gemacht.