12.6.4 Würdigung durch die Kammer Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen, weshalb auf sie verwiesen wird (pag. 2434 f.). Der Beschuldigte führte selber aus: «Das war eine sehr enge Freundschaft, zu ihm und seiner Partnerin, […] sonst hätte ich das Geld nicht erhalten» (pag. 362 Z. 299 ff.). Aus dieser Aussage wird klar, dass der Beschuldigte sein Vertrauensverhältnis zu D.________ ausgenutzt hat. Der Vertrauensbruch ergibt sich auch aus dem an den Beschuldigten gerichteten Brief von D.________ vom 22. Februar 2011 (pag. 38), in welchem er ihn fragt, wieso er «das wertvollste Kapital, das man sich im Laufe des Lebens