12.6.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung hielt dagegen, D.________ habe um die finanziellen Schwierigkeiten des Beschuldigten gewusst (pag. 301 Z. 111 ff.). Seine Einstellung zu freundschaftlichen Verpflichtungen möge zwar bewundernswert sein. Er habe sich mit dem Beschuldigten aber nicht einmal über Rückzahlungsmodalitäten unterhalten. Er hätte weitere Sicherheiten fordern müssen. Wenn ein angeblich florierendes Unternehmen ein Darlehen in einem so geringen Betrag aufnehmen müsse, lasse das auf grosse finanzielle Probleme schliessen. Das Verhalten von D.________ sei objektiv leichtsinnig gewesen. Arglist liege nicht vor.