Auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejahte die Vorinstanz mit der Begründung, D.________ habe weder Möglichkeit noch Grund gehabt, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen, da es sich bei ihm um einen langjährigen engen Freund gehandelt habe. Zudem sei D.________ die finanzielle Misere des Beschuldigten nicht bewusst gewesen. Angesichts der engen Beziehung zwischen den beiden habe nicht erwartet werden können, dass D.________ einen Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten einhole. Hinzu komme, dass der Beschuldigte das Darlehen sehr dringlich, nämlich noch am gleichen Tag, gebraucht habe (pag. 2434 f.).