36 Auf der Grundlage dieses Sachverhalts erachtete die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 146 StGB als erfüllt, da der Beschuldigte D.________ über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen getäuscht habe, wodurch D.________ in den Irrtum versetzt worden sei, der Beschuldigte werde sein Darlehen aufgrund der hereinkommenden Mandatshonorare in Kürze zurückzahlen können (und dies auch wollen), und sich dadurch im Betrag von EUR 6'565.00 am Vermögen geschädigt habe.