12.6 D.________ 12.6.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte D.________, mit dem er seit dem Studium sehr gut befreundet war, am 10. Dezember 2010 um ein dringendes kurzfristiges Darlehen in Höhe von EUR 6'500.00 bis zum 18. Dezember 2010 bat. Er gab D.________ gegenüber an, er benötige das Geld wegen eines vorübergehenden finanziellen Engpasses, erwarte jedoch grössere Honorarzahlungen aus Mandaten, die sich wegen der Attentate des 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten verzögerten. In der Folge bezog D.___