Er handelte arglistig, was sich nicht zuletzt auch aus der mangelnden Überprüfbarkeit des beweismässig erstellten Fehlens des Rückzahlungswillens des Beschuldigten im Zeitpunkt der Darlehensgewährung als innere Tatsache ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Der Beschuldigte hat sich des Betrugs z.N. von K.________ schuldig gemacht.