Zudem sah sie dem Geschehen nicht einfach nur zu, sondern musste vom Beschuldigten – wie bereits erwähnt – immer wieder überzeugt werden, noch etwas durchzuhalten. Es sei an dieser Stelle noch einmal auf das überzeugende und einnehmende Auftreten des Beschuldigten verwiesen. Dieser war K.________ offensichtlich intellektuell überlegen. Er handelte arglistig, was sich nicht zuletzt auch aus der mangelnden Überprüfbarkeit des beweismässig erstellten Fehlens des Rückzahlungswillens des Beschuldigten im Zeitpunkt der Darlehensgewährung als innere Tatsache ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1).