336 Z. 107 f.). Zwar sprach er offen von Schulden, behauptete aber stets, es sei alles geregelt, bis er K.________ am Ende ihr ganzes Vermögen abgenommen hatte und sie sogar Geld vom Konto ihrer Mutter ohne deren Wissen abheben musste (pag. 337 Z. 149 ff.). Zum Wissen von K.________ zur Schuldenlage des Beschuldigten ist zudem anzumerken, dass sie im Zeitpunkt des ersten Darlehens erst seit kurzer Zeit beim Beschuldigten angestellt war. Zudem sah sie dem Geschehen nicht einfach nur zu, sondern musste vom Beschuldigten – wie bereits erwähnt – immer wieder überzeugt werden, noch etwas durchzuhalten.