Der Beschuldigte ging zudem äusserst dezidiert vor: Arbeitsbeginn für K.________ war im September 2010 und das erste Darlehen über CHF 8'000.00 verlangte er von ihr bereits am 14. Oktober 2010. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, befand sich K.________ dabei nicht nur in einem Subordinationsverhältnis zum Beschuldigten, sondern auch noch in der Probezeit. Das zweite Darlehen über CHF 25'000.00 erfolgte sodann wieder rund einen Monat später am 8. November 2010, womit K.________ bereits in der Startphase ihrer Anstellung an den Beschuldigte gebunden war («[…] da hing ich schon mit drin», pag.