Der Beschuldigte habe jedoch überzeugend auftreten können, K.________ jeweils keine Zeit zum Nachdenken gegeben und die Rückzahlung der vorangehenden Darlehen mit der Gewährung neuer Darlehen verknüpft, wobei sich K.________ selber verschuldet habe und daher auf die Rückzahlung angewiesen gewesen sei (pag. 2427 f.).