dem Beschuldigten die Darlehen (pag. 2422 f.; pag. 2425 ff.). Auf der Grundlage dieses Sachverhalts erachtete die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 146 StGB als erfüllt, da der Beschuldigte K.________ über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen getäuscht habe, wodurch K.________ in den Irrtum versetzt worden sei, der Beschuldigte werde ihre Darlehen aufgrund der angeblich erwarteten Erbschaft zurückzahlen können, und sich dadurch im Betrag von CHF 40'000.00 selber am Vermögen geschädigt habe. Der Beschuldigte habe dabei direkt vorsätzlich gehandelt sowie in der Absicht, sich zu bereichern (pag. 2427; pag. 2428).