12.5 K.________ 12.5.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte seine Sekretärin K.________ um vier kurzfristige Darlehen in Höhe von CHF 8'000.00, CHF 25'000.00, CHF 4'500.00 und CHF 2'500.00 bat. Als Grund für den kurzfristigen Kapitalbedarf gab er wahrheitswidrig an, er befinde sich lediglich in einem vorübergehenden finanziellen Engpass, erwarte jedoch eine grössere Geldsumme aus einer Erbschaft und brauche das Geld von K.________, um die Summe herauslösen zu können. In der Folge gewährte K.________ dem Beschuldigten die Darlehen (pag.