___ und dem Beschuldigten – auch aus der mangelnden Überprüfbarkeit der inneren Tatsachen ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Arglist ist daher bei allen Darlehen und auch für die letzten CHF 50'000.00 zu bejahen und der Beschuldigte hat sich in allen Punkten des Betrugs z.N. von J.________ schuldig gemacht.