Es kann nicht als leichtfertig bezeichnet werden, wenn J.________ einem Freund in Not, den er schon seit Jahrzehnten kannte, nach zwei nicht zurückbezahlten Darlehen immer noch nicht misstraute, zumal im Zeitpunkt der Gewährung des dritten Darlehens die Rückzahlungsfrist für das zweite Darlehen immer noch nicht abgelaufen war. Schliesslich gilt auch hier, dass es dem Beschuldigten gemäss Beweisergebnis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens an der Rückzahlungsfähigkeit sowie am Rückzahlungswillen fehlte, weshalb sich das Merkmal der Arglist – neben dem Vorliegend eines Vertrauensverhältnisses zwischen J._______