12.4.4 Würdigung durch die Kammer Zur Arglist bei den ersten beiden Darlehen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2468 f.). Es sei in Erinnerung gerufen, dass Arglist nur ausscheidet, wenn die geschädigte Person grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit der geschädigten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Gemäss diesem Grundsatz ist vorliegend Arglist auch bei der dritten Darlehensgewährung gegeben.