12.4.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte, mit J.________ sei der Beschuldigte viele Jahre eng befreundet gewesen. Dieser habe ungerade Beträge verlangt und eine grosse Dringlichkeit vorgespiegelt. Zudem habe er ihn persönlich immer auf die Bank begleitet. Als arglistig zu werten sei schliesslich auch die «Alles oder nichts»-Taktik: Nachdem der erste Betrag nicht zurückbezahlt worden sei, habe der Beschuldigte die weiteren Darlehen mit dem ersten verknüpft.