32 Anfang an genannt und diesen nicht erhöht. Zudem hätte J.________ stutzig werden müssen, weil ein erfolgreicher Unternehmer wie der Beschuldigte Geld brauche. Der Fall sei nicht vergleichbar mit anderen Fällen, in denen der geschädigten Person Dokumente vorgelegt worden seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wieso nach dem Verpassen des Rückzahlungstermins neue Darlehen gewährt worden seien, wiederum ohne Unterlagen. J.________ habe leichtsinnig gehandelt, Arglist sei zu verneinen und der Beschuldigte sei freizusprechen (pag. 2678).