12.4.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung verwies bei J.________ für das dritte Darlehen auf die Erwägungen der Vorinstanz. Diese habe Arglist verneint, weil das dritte Darlehen gewährt worden sei, obwohl das erste bereits lange fällig gewesen sei. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte sich J.________ besser informieren müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er das dritte Darlehen ohne Sicherheiten gewährt habe (pag. 2678). Zum ersten und zweiten Darlehen brachte die Verteidigung vor, J.________ hätten die Erklärungen des Beschuldigten stutzig machen müssen.