2468 f.). In Bezug auf das dritte Darlehen sah die Vorinstanz das Tatbestandsmerkmal der Arglist hingegen als nicht erfüllt und sprach den Beschuldigten frei mit der Begründung, J.________ habe ihm das Darlehen gewährt, obwohl das erste Darlehen von CHF 40'000.00 bereits seit über zwei Wochen fällig gewesen sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich J.________ genauer informieren und etwa Dokumente über die herauszulösende Summe einfordern müssen. Er habe nach Anfrage um das dritte Darlehen zwei Tage Zeit dazu gehabt. Auch weil der Beschuldigte die Darlehenssummen jeweils erhöht habe, hätten bei J.______