2469). Auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist bejahte die Vorinstanz in Bezug auf die ersten beiden Darlehen mit der Begründung, der Beschuldigte habe aufgrund seiner 50-jährigen guten Freundschaft mit J.________ sowie seiner beruflichen und gesellschaftlichen Stellung vorausgesehen, dass J.________ seine Angaben zum Darlehen sowie seine Bonität nicht überprüfen werde. Zudem habe er ungerade Beträge und Beträge in Fremdwährung gefordert, was seiner Geschichte zusätzliche Glaubhaftigkeit verliehen habe, und er sei geschickt vorgegangen, indem er J.________ jeweils zur Bank begleitet habe.