31 getäuscht habe, wodurch J.________ im irrigen Glauben, der Beschuldigte werde seine Darlehen aufgrund der herauslösbaren Summe in Kürze zurückzahlen können (und dies auch wollen), sich im Betrag von CHF 40’000.00 und CHF 10'000.00 selbst am Vermögen geschädigt habe. Der Beschuldigte habe vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt (pag. 2468; pag. 2469).