__ AG(Bank), wo er CHF 20'000.00 bzw. CHF 30'000.00 abhob und dem Beschuldigten alsdann insgesamt CHF 50'000.00 gegen Quittung ausgehändigte. Gemäss Quittung hätte das Geld zuzüglich Zins bis spätestens am 23. November 2010 zurückbezahlt werden sollen. Auf der Grundlage dieser Sachverhalte erachtete die Vorinstanz den Tatbestand von Art. 146 StGB in Bezug auf die ersten beiden Darlehen als erfüllt, da der Beschuldigte J.________ über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen