- Nachdem die Rückzahlungsfrist unbenutzt verstrichen war, fragte J.________ am 5. November 2010 den Beschuldigten, wie es um ihre Abmachung stehe, woraufhin dieser ihm telefonisch versicherte, es dauere noch bis nächste Woche, spätestens am Mittwoch, dem 10. November 2010, habe J.________ sein Geld. Am 10. November 2010 rief der Beschuldigte J.________ an und erklärte wahrheitswidrig, dass etwas mit dem Währungsumtausch nicht geklappt habe und er deshalb dringend und zwingend weitere CHF 7'500.00 brauche. Auf der anschliessenden gemeinsamen Fahrt zur AQ.