30 12.4 J.________ 12.4.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging vom beweismässig erstellten Anklagesachverhalt aus, wonach der Beschuldigte J.________, den er bereits seit seiner Gymnasialzeit in den 1960er-Jahren freundschaftlich kannte und von dem er wusste, dass er als Medienwissenschaftler in guter Stellung bei der AP.________ arbeitete, insgesamt drei Mal um ein dringendes kurzfristiges Darlehen bat (pag.