Schliesslich ist auch hier zu erwähnen, dass es dem Beschuldigten gemäss Beweisergebnis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens an der Rückzahlungsfähigkeit sowie am Rückzahlungswillen fehlte. Das Merkmal der Arglist ergibt sich daher – neben dem Vorliegen eines Vertrauensverhältnisses – auch aus der mangelnden Überprüfbarkeit der inneren Tatsachen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.1). Der Beschuldigte handelte somit arglistig und hat sich des Betrugs z.N. von G.________ schuldig gemacht.