Der Beschuldigte täuschte zudem Dringlichkeit vor und versprach eine rasche Rückzahlung, was den Druck auf G.________ weiter erhöhte, zumal es um einen verhältnismässig tiefen Betrag ging. Auch sonst wirkt das Vorgehen des Beschuldigten ausgeklügelt: Beim gemeinsamen Abendessen bekräftigte er einerseits die Freundschaft und sondierte andererseits die Lage für eine allfällige Darlehensanfrage, die dann am Folgetag auch prompt kam. Schliesslich ist auch hier zu erwähnen, dass es dem Beschuldigten gemäss Beweisergebnis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens an der Rückzahlungsfähigkeit sowie am Rückzahlungswillen fehlte.