12.3.4 Würdigung durch die Kammer Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugen und können übernommen werden (pag. 2427 ff.). Bezeichnend für das enge Vertrauensverhältnis und die jahrzehntelange Freundschaft zwischen G.________ und dem Beschuldigten ist der Ausspruch des ersteren: «Guten Freunden/Bekannten hilft man einfach, da fragt man nicht lange nach» (pag. 319 Z. 100 f.). Hinzu kommt das Renommee des Beschuldigten und seiner gutverdienenden Ehefrau, was G.________ ausdrücklich hervorhob (pag. 319 Z. 100). Der Beschuldigte täuschte zudem Dringlichkeit vor und versprach eine rasche Rückzahlung, was den Druck auf G.____