Ein solches Vorgehen verdiene keinen Schutz. Der Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass ihm das Darlehen gewährt werde. Mit den Zinsversprechen habe er klar machen wollen, dass es sich um für seine Verhältnisse kleine Beträge handle und die Rückzahlung kein Problem darstelle. Es sei daher der vorinstanzliche Schuldspruch bezüglich G.________ zu bestätigen (pag. 2683 f.).