Wer dermassen darauf hinwirke, dass keine Nachforschungen getätigt würden, und sei dies durch die Auswahl der Geschädigten, der handle arglistig. Internetbetrugsfälle führten zwar regelmässig zu Freisprüchen, weil beispielsweise bereits früher Schnäppchen nicht geliefert worden seien. Vorliegend sei der Fall aber anders gelagert, da der Beschuldigte und G.________ sich gekannt hätten und ein Vertrauensvorsprung bestanden habe. Zudem sei die Zahlung nicht einfach nicht gekommen, sondern habe sich verzögert, und der Beschuldigte habe jeweils eine stimmige Geschichte vorgebracht. Ein solches Vorgehen verdiene keinen Schutz.